Es gelten die allgemeinen AGBs des NÖ Garten- und Landschaftsbau
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmenim Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner)1. Geltungsbereich1.1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen undkünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Landschaftsgärtner(im Folgenden „Auftragnehmer"), das sind insbesondere alle Arbeiten,Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-,Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keineabweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.1.2.Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgtnach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungennichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.1.3.Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese AllgemeinenGeschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungendes Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.1.4.Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst beiKenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklichund schriftlich anerkannt und bestätigt werden.1.5.Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzendeVereinbarungen bedürfen der Schriftform.1.6.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksamsein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungenund der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn undZweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.2. Anbot2.1.Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweitnichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlichaller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.2.2.Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlichder gesamten angebotenen Leistungen möglich.2.3.Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beimAuftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftlicheAuftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.2.4.Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum desAuftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigungund Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.23. Vertragsabschluß3.1.Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durchihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginnder Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtungzurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffungunmöglich macht.3.2.Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibtdem Auftragnehmer vorbehalten.3.3.Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigungdurch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmerherangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen,Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer demAuftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmterPersonen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge,die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehenzu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnunggestellt werden.3.4.Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendigbzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmerserst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeberunverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw.unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vorDurchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt,ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber ausdiesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleistetenArbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15%des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zurBezahlung verpflichtet.Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehendeArbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglichNachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt,gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind4. Ausführung der Arbeiten4.1.Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung allerbaulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeberverpflichtet.4.2.Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die vonden Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbartenAusführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeitenverzögern bzw. unmöglich machen.4.3.Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Stromund sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber,wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.35. Abnahme5.1.Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen.Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeberals Anzeige der Fertigstellung.Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oderdem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzichtgilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nacherfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne desKonsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.5.2.Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kannder Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbarsind.5.3.Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten undihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen(Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamentenoder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.5.4.Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber alsübernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.6. Mängelrüge6.1.Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungendes Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmender Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werdenbzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sindunverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.6.2.Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.6.3.Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung odersonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder beider Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nachderen möglicher Entdeckung zu rügen.6.4.Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäßübernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagennach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängelschriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben,so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von GewährleistungsoderSchadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrundvon Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz7.1.Der Auftragnehmer leistet Gewähr- dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklichbedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorrausgesetzten Eigenschaftenhaben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.4Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstrecktsich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber aufAnsprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.7.2.Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach deräußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbareMängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wirdkeine Haftung übernommen.7.3.Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltemGelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung desBodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers,nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurchnicht berührt.7.4.Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, diedarin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nurdann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eineVegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieserVerpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahmeentzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh odersonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen odertierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondertzu vereinbaren.7.5.Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeberihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinenunverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangelssowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistungmöglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsansprucherfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwanderfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütungin angemessener Höhe herabgesetzt wird.7.6.Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungenausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmernwird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.7.7.Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewaltoder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführungder Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftetder Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäftenzwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigtenzu beweisen.8. Rechnungslegung und Zahlung8.1.Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungenund Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.8.2.Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nachder tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestelltenMengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondereLeistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen,Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeits5zeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzenberechnet.8.3.Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführunga) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertragoderb) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der ParitätischenKommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffeein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischenAuftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als2 Monate liegen.8.4.Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oderTeilaufstellungen sind abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagenzu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungensind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweitsie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kannüber Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.8.5.Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen.Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantiezu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrücklicheschriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.8.6.Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsenin der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen;hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüchenicht beeinträchtigt.9. Eigentumsvorbehalt9.1.Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen,soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entferntwerden können, im Eigentum des Auftragnehmers.9.2.Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitungdes vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhungder Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige,darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und demAuftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen,der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer desBundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus derListe der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend.Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, imZweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.10.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlichösterreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtswird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehendenStreitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in des6sen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertraglicheVereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderesbestimmen.Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im November 2006.